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Mietzins­anpassung VPI

Zulässige Mietzinserhöhung nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz 2026 berechnen. Für Richtwert-, Kategorie-, angemessene und freie Mietzinse.

Live-Daten Mietrecht § 1–4 MieWeG · § 16 MRG Stand: wird geladen …
VPI-Inflation Vorjahr (Ø 2025)
%
Eurostat HICP · AT · CP00 · wird geladen …

Mietverhältnis

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EUR

Vertragsdaten

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№ 02 Methode

So funktioniert es.

Das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz), in Kraft seit 1. Jänner 2026, führt ein einheitliches Berechnungsmodell für wertgesicherte Mietzinse ein. Basis ist die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 im Vorjahr. Liegt die Inflation über 3 %, darf nur die Hälfte des darüber liegenden Teils an die Mieter weitergegeben werden.

Für den MRG-Vollanwendungsbereich (Richtwert-, Kategorie- und angemessene Mietzinse) gelten zusätzlich absolute Obergrenzen: max. 1 % per 1.4.2026, max. 2 % per 1.4.2027. Ab 2028 greift auch hier die allgemeine Deckelung. Bei der ersten Anpassung nach Vertragsabschluss wird das Rumpfjahr aliquot berücksichtigt.

№ 01

Vertragsdaten eingeben

Mietzinsart, aktueller Betrag, Vertragsdatum und Anpassungstermin wählen.

№ 02

VPI-Daten live abgerufen

Jahresdurchschnitte des VPI 2020 von Eurostat. Rumpfjahr-Aliquotierung automatisch.

№ 03

Deckelung angewendet

3 %-Hälfte-Regel und MRG-Sonderdeckelung. Ergebnis: maximal zulässiger neuer Mietzins.

№ 03 Quellen & Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage§ 1–4 MieWeG · § 16 MRG · 5. MILG (BGBl. I Nr. 178/2025)
AktualisierungVPI-Daten werden bei jedem Aufruf live abgerufen
Rechtlicher Hinweis. Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der angegebenen Quellen. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Zweifelsfall empfehlen wir eine Prüfung durch die Mietervereinigung, die Arbeiterkammer oder qualifizierte Rechtsberater.